Aktenzeichen VI 239/11
Datum 29.01.1912
Leitsatz 1. Kann der Unternehmer der späteren besonderen Anlage (Kleinbahn), die zum Teil auch die Wege anderer, an dem Unternehmen nicht beteiligter Wegeunterhaltungspflichtigen berührt, die Kostenfreiheit nach § 6 Abss. 2 und 3 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, daß er selbst auf der größeren Hälfte der benutzten Wegestrecken wegeunterhaltungspflichtig ist? Bedeutung der Einheitlichkeit der Anlage bei deren Erstreckung auf die Wege dritter Unterhaltungspflichtiger. 2. Setzt § 6 Abss. 2 und 3 TelWGes. voraus, daß die spätere besondere Anlage auf demselben Verkehrswege zur Ausführung gebracht wird, auf dem sich die Telegraphenlinie befindet? Welchen Einfluß hat es, wenn die besondere Anlage (Kleinbahn) den Verkehrsweg verläßt und zum Teil außerhalb dieses auf anderem Gebiete weiter verläuft?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E310228
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