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Aktenzeichen VI 291/11

Datum 19.02.1912

Leitsatz 1. Macht die von einem Vertreter bei Eingehung eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten begangene Untreue gegen den Vertretenen das geschlossene Rechtsgeschäft zu einem sittenwidrigen und deshalb nichtig? 2. Ist ein Rechtsgeschäft wegen arglistigen Zusammenwirkens der Vertragschließenden zum Schaden einer Person nichtig, wenn das Geschäft auf der einen Seite von Gesamtvertretern abgeschlossen wurde, von denen nur einem die arglistige Gesinnung innewohnte? 3. Kann sich die an einem in arglistigem Zusammenwirken abgeschlossenen unsittlichen Rechtsgeschäfte beteiligte Vertragspartei Dritten gegenüber auf die Richtigkeit des Rechtsgeschäfts berufen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E4F0347

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