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Aktenzeichen III 221/11

Datum 21.02.1912

Leitsatz 1. Ist bei der Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse auf Grund des § 45 Nr. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 die Entscheidung der Militärbehörden, daß der Invalide in seiner Erwerbsfähigkeit infolge einer während seiner aktiven Militärdienstzeit eingetretenen Gesundheitsstörung nicht beschränkt sei, für die Gerichte bindend? Können diese auch andere als die bei der Entlassung des Invaliden von den Militärbehörden festgestellten Gesundheitsstörungen berücksichtigen? 2. Setzt die Zubilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grund des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 desselben Gesetzes die Feststellung einer wirklichen Erwerbseinbuße voraus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E500355

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