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Aktenzeichen I 137/11
Datum 04.03.1912
Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen kann das Recht aus einer Vorbenutzung der patentierten Erfindung aus Entschließungen und Handlungen, nicht des Geschäftsherrn selbst, sondern seines Angestellten hergeleitet werden? 2. Kann angenommen werden, daß die zur Benutzung der Erfindung erforderlichen Veranstaltungen getroffen waren, wenn es zu der Zeit, als das Patent angemeldet wurde, erst noch des Baues der zur Anwendung des Verfahrens erforderlichen Fabrikräume und Fabrikanlagen bedurfte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E620436
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