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Aktenzeichen VI 234/11
Datum 08.02.1912
Leitsatz 1. Unter welchen Umständen ist in dem Beschluß eines ärztlichen Standesvereins, wodurch seinen Mitgliedern der berufliche Verkehr mit einem dem Vereine nicht angehörigen Arzte verboten wird, ein Verstoß wider die guten Sitten zu erblicken? 2. Ist die Unerlaubtheit einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlung ausgeschlossen, weil der Täter überzeugt gewesen ist, rechtmäßig zur Wahrung erlaubter Interessen zu handeln?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404F030017
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