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Aktenzeichen VII 462/11
Datum 22.03.1912
Leitsatz Ist die Erhebung des durch das preußische Stempelsteuergesetz in der Fassung vom 30. Juni 1909, Tarifstelle 25 "Anmerkung" zum Buchstaben a, verordneten Stempels ausgeschlossen, wenn die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung in das Handelsregister zwar nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes erfolgt, der ausländische Gesellschaftsvertrag aber vor diesem Zeitpunkte geschlossen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404F1E0137
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