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Aktenzeichen VII 486/11
Datum 23.04.1912
Leitsatz Ist, wenn die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 des preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorliegt, auf Hinterlegung der Entschädigungssumme statt der geforderten Zahlung von Amts wegen und auch noch in der Revisionsinstanz zu erkennen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404F400275
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