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Aktenzeichen IV 386/11
Datum 15.05.1912
Leitsatz 1. Haften die Frau oder ihre Erben, nach Überleitung der rheinischen Gütergemeinschaft in die Fahrnisgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs, persönlich für die vor dem 1. Januar 1900 von dem Manne begründeten Gemeinschaftsschulden? Können sie sich hiervon dadurch befreien, daß sie nach rheinischem Rechte der Gütergemeinschaft entsagen? 2. Kann der Gläubiger einer vor dem 1. Januar 1900 gegen den Mann entstandenen Forderung den Erben der Frau Inventarfrist bestimmen lassen, um sie gegebenenfalls für die Gemeinschaftsschuld mit unbeschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404F530345
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