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Aktenzeichen II 50/12
Datum 17.05.1912
Leitsatz Kann ein richterliches Protokoll über Errichtung einer öffentlichen Urkunde, worin die Feststellung fehlt, daß es vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig unterschrieben worden ist, von dem Richter durch nachträgliche Beifügung dieser Feststellung wirksam ergänzt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404F570366
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