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Aktenzeichen III 269/82

Datum 03.10.1882

Leitsatz Ist derjenige, welcher auf Grund eines Eintrages im Musterregister eine Anklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Musterschutzgesetz vom 11. Jan. 1876 erhebt, ohne Rücksicht auf ein ihm zur Last fallendes Verschulden verpflichtet, dem freigesprochenen Beschuldigten die in der Untersuchung aufgewendeten Verteidigungskosten und den durch eine Beschlagnahme des als gesetzwidrige Nachbildung bezeichneten Musters entstandenen Schaden zu ersetzen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464008040015

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