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Aktenzeichen II 389/82

Datum 05.12.1882

Leitsatz 1. Muß derjenige, der seine Unterschrift als Acceptant, Indossant 2c auf einen Wechsel setzt, der leicht verfälscht werden kann, spätere Fälschungen gegen sich gelten lassen? 2. Kann im Urkundenprozesse der Urkundenbeweis durch Bezugnahme auf Untersuchungsakten (§. 397 C.P.O.) angetreten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464008090042

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