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Aktenzeichen III 260/82

Datum 26.09.1882

Leitsatz Fällt das Baugewerbe unter den Begriff der Fabrik und ist die Anlage eines Eisenbahntunnels ein Steinbruch oder eine Gräberei im Sinne des §. 2 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871? Haftbarkeit eines Bauunternehmers nach den Vorschriften des aquilischen Gesetzes? Ist die Anwendbarkeit des §. 120 Gew.O. von Amts wegen zu prüfen? Schließt der §. 6 Gew.O. Eisenbahnbau-Unternehmungen von dem Geltungsbereiche des Gesetzes aus? Setzt der §. 120 a. a. O. einen dauernden Gewerbebetrieb, die Einrichtung einer dauernden Betriebsstätte und die Möglichkeit der Anwendung dauernder Schutzvorrichtungen voraus? Erstreckt sich die Verpflichtung des Betriebsunternehmers nach §. 120 a. a. O. auch auf die Beaufsichtigung in der Anwendung einer vorhandenen Schutzvorrichtung durch die Betriebsbeamten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640080C0051

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