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Aktenzeichen III 477/82

Datum 16.01.1883

Leitsatz Wird die Fälligkeit eines eigenen Nachsichtwechsels, welcher nicht zur Sicht präsentiert worden ist, gegen den Aussteller derselben durch die Klagerhebung herbeigeführt? Welche Bedeutung hat der einer Wechselunterschrift beigefügte Zusatz "als Bürge"? Ist die Vorschrift des Art. 97 W.O. in betreff des Wohnortes des Ausstellers eines eigenen Wechsels auch anwendbar, wenn der wirkliche Wohnort desselben in dem Wechsel angegeben ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464008110066

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