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Aktenzeichen Va 480/81
Datum 21.09.1882
Leitsatz Begründet die Bestimmung des §. 120 A.L.R. I. 8: "Auch die Winkel oder Zwischenräume zwischen den Häusern werden in der Regel für gemeinschaftlich gehalten." eine allgemeine Vermutung, oder nur eine solche in Bezug auf das Rechtsverhältnis der Besitzer der anliegenden Häuser?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464008330198
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