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Aktenzeichen I 389/82

Datum 08.11.1882

Leitsatz 1. Gehört es zum Begriffe der Verträge über Handlungen, daß im einzelnen bestimmte Handlungen der einen Seite, und ebenso bestimmte Handlungen oder eine sonstige ganz genau vereinbarte Vergütung der Gegenseite stipuliert seien? 2. Mangelt es dem Allgemeinen Landrechte an einer Norm für einen Anspruch des Wortgetreuen gegen den Wortbrüchigen, wenn bei einer zur Erzeugung der einfachen Vertragsklage der Schriftform bedürfenden, indessen nur mündlich getroffenen Abmachung der beiderseitigen Leistung von Handlungen jeder der beiden Verabredenden die verabredeten Handlungen nur teilweise geleistet hat? 3. Sind bei der Wertsausgleichung der beiderseitigen Leistungen in den unter 2. gekennzeichneten Rechtsverhältnissen nur die auf Kontinuität berechneten Leistungen zu berücksichtigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640083A0229

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