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Aktenzeichen I 39/82

Datum 18.08.1882

Leitsatz Die Entschädigung für die im Wege der Zwangsenteignung erfolgende Entziehung eines Bauplatzes ist auch dann, wenn die Baufreiheit bezüglich desselben zur Zeit des Verlangens der Abtretung gemäß §. 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 aufgehoben war, mit Rücksicht auf die Bauplatzeigenschaft festzustellen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640083D0237

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