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Aktenzeichen I 30/80
Datum 01.11.1882
Leitsatz 1. Greift gegenüber dem Antrage auf Vollstreckung des Zwanges zur Auskunfterteilung oder Rechnungslegung durch Haft die Verteidigung durch, daß die zu erzwingende Leistung, wenngleich infolge eines für diese Sachlage ursächlichen schuldhaften Verhaltens des Verpflichteten nicht ausschließlich von dem Willen des letzteren abhänge? 2. Bezieht sich die Norm des §. 533 C.P.O. auch auf die sofortige und die weitere Beschwerde?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640085C0336
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