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Aktenzeichen II 511/82
Datum 16.03.1883
Leitsatz 1. Ist die Bestimmung der §§. 671. 703 C.P.O., daß die Zwangsvollstreckung erst nach Zustellung der vollstreckbaren Urkunde beginnen darf, auch im Arrestverfahren anwendbar? 2. Ist eine Ausnahme zu machen für den Fall, wo der dingliche Arrest durch Pfändung einer Forderung (§. 730 C.P.O.) vollzogen werden soll? 3. Findet die Bestimmung in §. 744 C.P.O. über vorläufige Beschlagnahme auch im Arrestverfahren Anwendung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464008800429
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