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Aktenzeichen VII 103/12

Datum 14.06.1912

Leitsatz 1. Hat der Anfechtungsgegner bei erfolgreicher Anfechtung der Übertragung eines nutzbringenden Wertes außer diesem auch die Nutzungen zurückzugewähren oder zu erstatten, welche dem Gläubigerzugriff entzogen worden sind? 2. Kann der Anfechtungsgläubiger von einer im gesetzlichen Güterstande lebenden Ehefrau und ihrem Ehemann Erstattung der gezogenen Nutzungen beanspruchen? 3. Darf der Anfechtungsanspruch, wenn ein nutzbares Recht veräußert ist, und vor der Veräußerung nicht das Recht selbst, sondern nur dessen Nutzungen dem Gläubigerzugriffe zugänglich waren, selbständig auf Rückgewähr oder Erstattung der seit der Veräußerung erwachsenen Nutzungen gerichtet werden? 4. Zur Frage des Anwendungsgebiets des § 773 ZPO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464050010001

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