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Aktenzeichen VI 254/12

Datum 07.10.1912

Leitsatz Kann einem Hypothekengläubiger, der den in der Zwangsversteigerung ausgefallenen Teil seiner Forderung beitreibt, vom Schuldner entgegen gehalten werden, er handele arglistig, weil er mit Rücksicht auf den höheren Wert des ihm zugeschlagenen Grundstücks befriedigt sei? Ist der Grundsatz der Vorteilsausgleichung hier anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464050240153

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