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Aktenzeichen III 36/12

Datum 22.10.1912

Leitsatz 1. Schließt auch eine nur in der Zukunft liegende Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, die Inanspruchnahme des Beamten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. aus? 2. Geht der Ersatzanspruch gegen den Beamten, dem nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, dadurch verloren, daß der Verletzte die Gelegenheit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, versäumt? Ist § 254 BGB. in solchem Falle anwendbar? 3. Pflicht des Vormundschaftsrichters, den Vormund zur Befolgung der Vorschriften des § 1814 BGB. anzuhalten. Zur Anwendung des § 1817 BGB.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640503B0252

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