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Aktenzeichen VI 197/12

Datum 30.10.1912

Leitsatz 1. Greift § 3 oder § 6 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 Platz, wenn die spätere Änderung vorhandener besonderer Anlagen, welche die Veränderung der Telegraphenlinie erforderlich macht, durch eine Änderung des Verkehrswegs veranlaßt wird? 2. Ist im Falle des § 6 Abs. 6 TelWG. das Erfordernis der überwiegenden Beteiligung nur auf die spätere Änderung der vorhandenen besonderen Anlage, oder auf die Ausführung der ganzen Anlage zu beziehen? 3. Liegt überwiegende Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 2 und 6 TelWG. auch dann vor, wenn die Aufwendungen des Wegeunterhaltungspflichtigen zwar der Änderung der besonderen Anlage zugute kommen, aber nicht im Interesse der Anlage, sondern zum Zwecke der Wegeregulierung gemacht werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464050430287

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