zurück

Aktenzeichen III 114/12

Datum 08.11.1912

Leitsatz 1. Wird der Anspruch auf den Zivilversorgungsschein nach § 10 des Gesetzes vom 4. April 1874 und nach § 15 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 durch zwölfjährigen aktiven Dienst endgültig erworben oder entsteht dieser Anspruch endgültig erst mit der Entlassung aus einer Unteroffizierstelle? 2. Ist das in § 20 des Mannschaftsversorgungsgesetzes geregelte Recht, an Stelle des Zivilversorgungsscheins die Zivilversorgungsentschädigung zu wählen, nur dem Kapitulanten gegeben, der als solcher aus dem aktiven Heeresdienst entlassen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640504F0353

Download PDF

zurück