zurück
Aktenzeichen III 277/12
Datum 25.09.1912
Leitsatz Ist die Schriftform nur dann erfüllt, wenn die Urkunde ergibt, daß die Willenserklärung im Namen eines Vertretenen abgegeben wurde? Entscheidender Gesichtspunkt bei Auslegung der Urkunde.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464050590400
zurück