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Aktenzeichen III 277/12

Datum 25.09.1912

Leitsatz Ist die Schriftform nur dann erfüllt, wenn die Urkunde ergibt, daß die Willenserklärung im Namen eines Vertretenen abgegeben wurde? Entscheidender Gesichtspunkt bei Auslegung der Urkunde.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464050590400

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