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Aktenzeichen II 303/12
Datum 19.11.1912
Leitsatz Gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Wann ist eine Person, die ausschließlich mit dem Namen eines anderen unterschreibt, als dessen bevollmächtigter Vertreter anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464051010001
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