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Aktenzeichen IV 458/12
Datum 01.02.1913
Leitsatz Hat bei Veräußerung eines Mündelgrundstücks die Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung die Folge, daß der Mündel für den vom Käufer gezahlten Kaufpreis haftet? Inwieweit kann der Mündel als bereichert angesehen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640513C0261
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