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Aktenzeichen III 464/12

Datum 14.03.1913

Leitsatz 1. Ist die Bestimmung eines Mietvertrags, nach der im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung des Mietzinses für einen Termin dem Vermieter das Recht der einseitigen Aufhebung des Vertrags zusteht, dahin auszulegen, daß ihm dieses Recht auch im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung eines Teiles des Mietzinses zustehen soll? 2. Liegt in diesem Falle in der Annahme einer Teilzahlung ein Verzicht des Vermieters auf das Recht zur Aufhebung des Vertrags?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640520D0050

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