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Aktenzeichen I 403/12

Datum 19.03.1913

Leitsatz Wann gilt die Zahlung des Gebührenvorschusses für die Revisionsinstanz als erfolgt, falls der Revisionskläger den Betrag des von ihm erforderten Gebührenvorschusses bei einer Reichsbankstelle zur Gutschrift auf dem Reichsbankgirokonto der Kaiserlichen Oberpostkasse zu Leipzig einzahlt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464052160095

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