zurück

Aktenzeichen III 484/12

Datum 28.03.1913

Leitsatz Bezieht sich § 33 Abs. 1 zu c des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1893 auch auf solche Pensionäre, die zwar mit den Rechten und Pflichten eines unmittelbaren Reichs- oder Staatsbeamten angestellt sind, ihr Diensteinkommen jedoch nicht aus einer Reichs- oder Staatskasse, sondern aus den Mitteln der Anstalt beziehen, in deren Dienste sie stehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464052180103

Download PDF

zurück