zurück

Aktenzeichen III 18/13

Datum 06.06.1913

Leitsatz 1. Ist der Mieter, dem der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder teilweise entzogen worden ist, und der deshalb dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe bestimmt hat, verpflichtet, wenn er nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Mietverhältnis gemäß § 542 BGB. kündigt, dennoch seinerseits Vorkehrungen zur Minderung des Schadens zu treffen, dessen Ersatz er nach § 538 verlangen kann? 2. Wie ist in einem solchen Falle der Umfang des Schadensersatzes mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kündigung zu beschränken? 3. Zur Frage des Verhältnisses der Minderung des Mietzinses zu dem Schadensersatze wegen Nichterfüllung im Falle des § 538 BBB.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464052510363

Download PDF

zurück