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Aktenzeichen II 95/13

Datum 10.06.1913

Leitsatz 1. Gesellschaft m. b. H.; Anfechtung der Übernahme einer Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital wegen Irrtums oder Betrugs. Ist es für die Frage der Rechtswirksamkeit der Anfechtung von Bedeutung, wenn die Erklärung der Anfechtung schon vor Eintragung der Kapitalserhöhung in das Handelsregister abgegeben wird? 2. Kann in einem solchen Falle der Übernehmer gegen die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch erheben, der auf Befreiung von seiner Einlagepflicht gerichtet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464052520375

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