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Aktenzeichen III 42/13

Datum 17.06.1913

Leitsatz 1. Sind für die Ansprüche der Kolonialbeamten auf Grund des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig? 2. Gehören die aus dem Militärdienst in den Kolonialdienst übergetretenen Personen zu denjenigen Kolonialbeamten, welche "aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen sind"?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464052580407

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