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Aktenzeichen VII 142/13

Datum 27.06.1913

Leitsatz Ist die Vorschrift des Abs. 5 Tarifst. 32 preuß. StempStG. vom 31. Juli 1895/30. Juni 1909 nur auf Beurkundung von Veräußerungen beweglicher Sachen oder auch nichtkörperlicher Vermögensgegenstände, wie Patentrechte, anzuwenden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464053040021

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