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Aktenzeichen III 156/13
Datum 01.07.1913
Leitsatz Ist der Auftraggeber zur Zahlung des Mäklerlohns nur dann verpflichtet, wenn er beim Abschlusse des Vertrags sich bewußt gewesen ist, daß die vom Mäkler geleistete Tätigkeit für den Abschluß des Vertrags von ursächlicher Bedeutung war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464053070032
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