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Aktenzeichen III 213/13

Datum 03.10.1913

Leitsatz Fallen einem im Laufe des Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes enthobenen Reichsbeamten die Kosten seiner Stellvertretung zur Last, wenn er gemäß § 100 RBeamtG. seine Entlassung aus dem Dienste unter Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachgesucht hat, und wenn demgemäß das Verfahren eingestellt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464053210149

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