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Aktenzeichen II 580/13
Datum 06.02.1914
Leitsatz 1. Verliert der Betrogene oder Gezwungene mit der Versäumung der Anfechtungsfrist zugleich die Möglichkeit, die Wirkung des Geschäfts mit Hilfe des Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung schuldrechtlich rückgängig zu machen? 2. Zur Gegeneinrede der Arglist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464054170131
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