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Aktenzeichen VI 599/13

Datum 16.02.1914

Leitsatz 1. Ist § 1 des Reichsgesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. zugunsten der Bauhandwerker und Baulieferanten anzusehen? 2. Was ist unter den beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen Bauten in § 8 des genannten Gesetzes zu verstehen? 3. Kann sich die Annahme des zuwider dem § 1 des Gesetzes dem Bauzweck entfremdeten Baugeldes durch eine dritte beim Bau nicht beteiligte Person als Beihilfe zu der unerlaubten Handlung darstellen? 4. Über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464054200188

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