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Aktenzeichen III 528/13

Datum 20.02.1914

Leitsatz 1. Unter welchen Umständen können die Angestellten des Mieters als dessen Erfüllungsgehilfen angesehen werden? 2. Haftet der Mieter dem Vermieter auf Grund des Mietvertrags für Veränderungen und Verschlechterungen, die er durch ordnungswidrigen Gebrauch der Mietsache den im Miethause, aber nicht in den Mieträumen befindlichen beweglichen Sachen des Vermieters zufügt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464054280222

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