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Aktenzeichen V 368/13

Datum 12.03.1914

Leitsatz 1. Eintragung einer Zwangshypothek auf mehrere Grundstücke des Schuldners. a) Begriff eines selbständigen Grundstücks. b) Ist, wenn die Eintragung der Zwangshypothek für eine den Betrag von 300 M übersteigende Forderung unter Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke beantragt wird, die Eintragung solcher Teile unzulässig, die den Betrag von 300 M nicht übersteigen? 2. Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek für mehrere Forderungen einer Berufsgenossenschaft an Beiträgen nach dem Gewerbe-Unfallversicherungsgesetze vom 5. Juli 1900. a) Was ist für die Beitragsforderungen der Schuldtitel im Sinne des § 866 Abs. 3 ZPO.? b) Ist die Eintragung solcher Beitragsforderungen, die den Betrag von 300 M nicht übersteigen, zulässig, wenn eine andere, von dem Eintragungsantrage mitumfaßte Beitragsforderung mehr als 300 M beträgt? 3. Ist eine Zwangshypothek, deren Eintragung erst erfolgte, nachdem die Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten eines anderen Gläubigers wirksam geworden war, diesem Gläubiger gegenüber dann nicht unwirksam, wenn der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek der Beschlagnahme vorausging? 4. Ist die Verjährung rückständiger Beiträge nach dem Gewerbe-Unfallversicherungsgesetze vom 5. Juli 1900 nur auf Einwand des Schuldners zu berücksichtigen? Findet Unterbrechung der Verjährung statt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464054300265

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