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Aktenzeichen III 443/13

Datum 13.03.1914

Leitsatz 1. Wie gestaltet sich die Anwendung des § 407 BGB., wenn der Gläubiger nach der Abtretung seiner Forderung gegen den Schuldner Klage auf Zahlung erhoben, auch ein rechtskräftiges Urteil erstritten und erst hierauf der neue Gläubiger dem Schuldner die Abtretung angezeigt, dieser aber dann gleichwohl noch an die Pfändungspfandgläubiger des bisherigen Gläubigers Zahlung geleistet hat? 2. Welche Rechtsbehelfe stehen in einem solchen Falle dem Schuldner zu seiner Sicherung, insbesondere auch gegen eine ihm aus dem rechtskräftigen Urteile drohende Zwangsvollstreckung zu Gebote? 3. Muß die Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, selbst dem Dritten den Streit verkünden, oder genügt es, daß dies eine andere Partei tut, die der Sache nach den Rechtsstreit für jene führt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464054320286

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