zurück

Aktenzeichen VI 327/13

Datum 23.05.1914

Leitsatz 1. Wird der Urkundenprozeß dadurch unstatthaft, daß der Beklagte einen von ihm durch Eideszuschiebung zu führenden Beweis wegen Eidesunfähigkeit des Klägers nicht mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses zu führen vermag? 2. Über die Eidesfähigkeit von Personen chinesischer Nationalität. 3. Muß ein Urteil, das nach § 708 ZPO. ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn der Kläger selbst nur die Vollstreckbarkeitserklärung gegen Sicherheitsleistung beantragt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640550E0076

Download PDF

zurück