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Aktenzeichen IV 12/14
Datum 28.05.1914
Leitsatz 1. Genügt bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments als mündliche Erklärung des letzten Willens eine mündliche Bestätigung dessen, was in einem dem Erblasser vorgelesenen Protokollentwurfe vor der Hinzuziehung der Zeugen niedergeschrieben worden ist? Äußerungen des Erblassers durch Kopfnicken. 2. Lassen sich die mündliche Erklärung des letzten Willens und die Vorlesung und Genehmigung des Protokolls zu einem einzigen Verhandlungsvorgange zusammenziehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464055160120
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