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Aktenzeichen II B 1/14
Datum 12.06.1914
Leitsatz 1. Ist die Satzungsvorschrift, daß der Vorstand einer Genossenschaft seine Erklärungen durch drei seiner Mitglieder, darunter den Vorsteher oder seinen Stellvertreter, abzugeben hat, gegen Dritte wirksam, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen und veröffentlicht ist? 2. Sind, falls eine Satzungsvorschrift dieses Inhalts besteht, der Vorsteher und sein Stellvertreter im Register als solche zu bezeichnen? 3. Sind fakultative Eintragungen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister zulässig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640551A0138
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