Aktenzeichen III 132/14
Datum 12.06.1914
Leitsatz 1. Bewirkt die Unanfechtbarkeit der Bescheide der Militärverwaltungsbehörden, die gemäß der §§ 29 und 41 des Mannschaftsversorgungsgesetzes infolge Unterlassung des Einspruchs oder der Beschreitung des Rechtswegs eintritt, materielle Rechtskraft der getroffenen Entscheidung? 2. Von welchem Zeitpunkt ab sind dem Berechtigten die im Falle des § 31 des Mannschaftsversorgungsgesetzes durch anderweiten Bescheid der Militärverwaltungsbehörde festgesetzten Versorgungsgebührnisse zu gewähren? 3. Ist das Verfahren vor den Militärverwaltungsbehörden zur Entscheidung über einen Anspruch auf eine Versorgungsgebührnis nach dem sog. Verhandlungsgrundsatze oder als Offizialverfahren gestaltet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640551B0144
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