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Aktenzeichen IV 618/13
Datum 15.06.1914
Leitsatz Ist im Sinne des § 606 Abs. 4 ZPO. das deutsche Gericht zur Scheidung von Ausländern zuständig, wenn sich zwar seine Unzuständigkeit aus den eigentlichen Zuständigkeitsbestimmungen des fremden Staates nicht ergibt, dieser aber dem deutschen Urteile die Anerkennung versagen würde?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640551C0153
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