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Aktenzeichen II 130/14

Datum 07.07.1914

Leitsatz 1. Vertragshaftung eines Rechtsanwalts und Notars für Mängel in der Fassung einer von seinen Angestellten entworfenen, von ihm selbst beglaubigten Urkunde. 2. Kann ein Hypothekengläubiger, obwohl er die Hypothekenforderung gegen volles Entgelt abgetreten und dem Erwerber gegenüber eine Gewährleistung nicht übernommen hat, einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar erheben, durch dessen Verschulden der Hypothek ein Vorrang entgangen ist? 3. Ist der Hypothekengläubiger, der die Hypothekenforderung gegen Entgelt ohne Gewährleistungsabrede abgetreten hat, dem Erwerber gegenüber verpflichtet, einen ihm gegen einen anderen Hypothekengläubiger zustehenden Anspruch auf Einräumung des Vorranges dem Erwerber zu übertragen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640552C0225

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