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Aktenzeichen II 288/14

Datum 02.10.1914

Leitsatz 1. Hat die Novelle vom 30. Mai 1908 etwas daran geändert, daß der Wechselprotest unter Umständen den Vermerk enthalten muß, ein Geschäftslokal sei nicht zu ermitteln gewesen? Wann ist dieser Vermerk erforderlich? 2. Wirkung einer im Akzept angegebenen Zahlstelle. Liegt eine Zahlstellenangabe auch dann vor, wenn die Wohnung des Bezogenen in der Adresse erwähnt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640553E0299

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