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Aktenzeichen VI 179/14

Datum 22.10.1914

Leitsatz 1. Kann bei der Übertragung einer Forderung von dieser eine dafür bestellte Bürgschaft derart abgetrennt werden, daß das Recht daraus dem bisherigen Gläubiger ohne die Hauptforderung verbleiben soll? 2. Ist § 181 BGB. anwendbar auf den Fall, daß ein Vertreter durch ein Doppelgeschäft gleichzeitig sich als Hauptschuldner und die von ihm vertretene Person als Bürgen verpflichtet? 3. Gehen auf den Grundstückseigentümer, der als nur dinglicher Schuldner den Gläubiger befriedigt, mit der Forderung gemäß § 1143 BGB. auch die für sie bestehenden Bürgschaftsrechte über?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640554F0363

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