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Aktenzeichen III 267/14

Datum 03.11.1914

Leitsatz 1. Zur Auslegung des § 1848 BGB. 2. Stellt es eine Verletzung der Amtspflicht des Vormundschaftsrichters dar, wenn er bei seinen Anordnungen und Verfügungen einen mit Gefahren für den Mündel verknüpften Weg einschlägt, während ein anderer zum gleichen Ziele führender, gefahrloser Weg offen steht? 3. Stellt es eine Verletzung der Amtspflicht des Vormundschaftsrichters dar, wenn er es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein Rechtsgeschäft, das er zu genehmigen hat, in rechtswirksamer Weise vorgenommen wird? 4. Bedeutung der Vorschrift des § 1809 BGB.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640555D0416

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