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Aktenzeichen VI 471/14
Datum 25.01.1915
Leitsatz Zur Anwendung des Grundsatzes, wonach eine Partei, die eine Tatsache als wahr behauptet, sich gefallen lassen muß, daß diese Tatsache auch zu ihren Ungunsten verwertet wird. Zum Tatbestande des Geständnisses (§ 288 ZPO).
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464056230143
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